Satzung

Vereinssatzung des Vereins zur Heimatpflege Antweiler e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Eintrag und Geschäftsjahr

(1) Name des Vereins: Verein zur Heimatpflege Antweiler e.V.

(2) Sitz des Vereins: 53533 Antweiler

(3) Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält den Zusatz e.V.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist
  • der Erhalt und die Förderung des örtlichen Brauchtums
  • der Erhalt und die Pflege gemeindlichen Eigentums
  • Pflege des Gemeinwohls

Satzungszweck:
  • Der Verein führt folgende Feste durch: Kirmes, Raderlebnistag und Weihnachtsmarkt.
  • Der Verein kann ggf. weitere örtliche Feste durchführen, die nicht von anderen Vereinen aufgegriffen werden.
  • Er schafft die technischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der oben genannten Feste.
  • Vorhandene Einrichtungen, Gegenstände, Gebäude usw. werden erhalten und ggf. saniert.
  • Neubeschaffung von Dingen, die dem Gemeinwohl oder der Tourismusförderung dienen.

§ 3 Selbstlosigkeit (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuer begünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft wird schriftliche beantragt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen keine Beiträge. Von jedem Mitglied wird erwartet, dass es sich nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten aktiv in den Verein einbringt und zur Durchführung der Ziele mitarbeitet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Kassenwart und
  • einem Beisitzer

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder, in der Regel der Vorsitzende und sein Stellvertreter, sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang gewählt.

Der amtierende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange tätig, bis der neu gewählte Vorstand sein Amt antritt.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder durch Mitteilung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Adenau, den ›Adenauer Nachrichten‹ unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen, in dringenden Fällen innerhalb einer Woche, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung Ergänzungen zur Tagesordnung einreichen.

(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan und ist rundsätzlich für folgendes zuständig:
  • bestellt zwei Rechnungsprüfer,
  • Bericht des Vorstandes,
  • Bericht des Kassenführers,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl oder Abwahl des Vorstandes,
  • Aufgaben des Vereins,
  • Mitgliedsbeiträge,
  • Satzungsänderungen und
  • Auflösung des Vereins.

(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

Für Satzungsänderungen ist eine drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurden.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine drei-Viertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Antweiler, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke verwendet, die im Sinne des Vereins, dem Wohl des örtlichen Erscheinungsbildes oder der Kulturförderung dienen.
Antweiler, den 14. November 2013

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